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Pflege und Seniorenbetreuung24, Bronia Fleischmann 67434 Neustadt an der Weinstraße – Aktuelles

Aktuelles

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Besonders gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schützen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie erhalten – das sind Ziele des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Außerdem sollen Pflegekräfte einen Bonus erhalten und pflegende Angehörige besser unterstützt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit - alle weiteren Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de

Pflegeleistungs-Helfer

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt einen Pflegeleistungs-Helfer auf Ihrer Website vor. Ein digitaler Ratgeber für Pflegeleistungen:

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit - alle weiteren Informationen und den Ratgeber finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de

Zusammen gegen Corona

Wenn wir jetzt alle entschlossen handeln, können wir die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus verlangsamen und viele Leben retten. Auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie aktuelle und verlässliche Antworten auf Ihre Fragen. Außerdem macht das Bundesministerium für Gesundheit auf gute Ideen und Aktionen aufmerksam, wie wir helfen und handeln können. Denn wer sich schützt, schützt uns alle - wir bewältigen diese Krise am besten gemeinsam.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit - alle weiteren Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de

Konzertierte Aktion Pflege

Mehr Ausbildung, mehr Personal und mehr Geld – das bringt die Konzertierte Aktion Pflege. Das haben Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Ergebnisse der gemeinsamen Aktion vorgestellt.
Danach soll bundesweit nach Tarif bezahlt, ein am Bedarf orientierter Personalschlüssel eingeführt, die Anwerbung ausländischer Pflegekräfte beschleunigt und die Zahl der Auszubildenden und Ausbildungseinrichtungen gesteigert werden.

Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de

Schritt für Schritt - So machen wir Pflege besser

Unsere Strategie für die Pflege
Wir wollen die Pflege in Deutschland spürbar besser machen. Dafür arbeiten wir Schritt für Schritt an konkreten Verbesserungen für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegepersonal.
  • Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige & Angehörige (Pflegestärkungsgesetze)
  • Ausbildung verbessern (Pflegeberufegesetz)
  • Stellen schaffen (Sofortprogramm Pflege)
  • Stellen besetzen (Konzertierte Aktion Pflege)
  • Standards definieren (Personaluntergrenzen)
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de

Verbesserungen seit 1. Januar 2019 - das ändert sich bei Pflege und Gesundheit

Was sich seit 1. Januar 2019 für Sie konkret verbessert hat:
  • Für Pflegekräfte in der Altenpflege
  • Für Pflegekräfte in der Krankenpflege
  • Für pflegende Angehörige
  • Für gesetzlich Versicherte
  • Für Rentnerinnen und Rentner
  • Für Selbstständige
  • Für Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten
  • Pflege ist mehr als ein Beruf
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de

Sofortprogramm Pflege 2019

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)
Mit dem Gesetz sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um die Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten und Pflegebedürftigen weiter zu verbessern.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

Pflegebedürftigkeit

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
  • Antragstellung
  • Voraussetzung für Leistungsansprüche
  • Begutachtung
  • Pflegegrade
  • Leistungsbescheid
  • Checkliste
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: "Wichtige Etappe zur Verbesserung der Pflege"

Kabinett beschließt Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) beschlossen, das unter anderem das "Sofortprogramm Pflege" umsetzt.

Quelle und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de

Informationen für die häusliche Pflege von Menschen mit Demenz

Wer sich entscheidet, einen an Demenz erkrankten Angehörigen zu pflegen, stellt sich einer großen Herausforderung. Die vorliegende Broschüre erläutert nach einem kurzen Blick auf das Krankheitsbild Demenz, wie Ihnen die Pflegestärkungsgesetze bei der Betreuung Ihres von einer Demenz betroffenen Angehörigen helfen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen und wie Sie Hilfe beim Helfen erhalten können.

Download der Broschüre und weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de

Die Pflegestärkungsgesetze - Das Wichtigste im Überblick

Was hat sich durch die Pflegestärkungsgesetze geändert für Pflegebedürftige, was für deren Angehörige und Pflegekräfte? Die Broschüre vom Bundesgesundheitsministerium gibt Antworten und bietet Informationen rund um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Download der Broschüre und weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de

Gestaltung des Wohn- und Lebensraums

Menschen mit Demenz fällt es zunehmend schwer, sich in ihrem alltäglichen Umfeld zu orientieren. Zudem wächst das Risiko, dass sie aufgrund ihrer Behinderung sich und andere in Gefahr bringen. Deshalb ist es wichtig, die Lebensumstände – soweit möglich – an ihre Bedürfnisse anzupassen.

  • Orientierung bieten
  • Sicherheit in der Wohnung
Weitere Informationen zu diesem Thema finden bei: www.bundesgesundheitsministerium.de

Pflegeleistungen beantragen

Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss, stellt einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF.

Quelle und weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de

Wohnungsanpassung bei Pflegebedürftigen

Die Pflegekasse zahlt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wieder herstellen soll (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegekraft zu verhindern.

Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zugute.

Quelle und weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de


Pflege von Angehörigen zu Hause

Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen. Im folgenden Kapitel erfahren Sie, welche finanzielle Unterstützung Sie in diesem Fall erhalten, welche Beratungsangebote Sie nutzen können und wie Sie die Pflege eines Angehörigen mit Ihrem Beruf in Einklang bringen können.

  • Finanzielle Unterstützung (Pflegegeld)
  • Soziale Absicherung der Pflegeperson
  • Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
  • Pflegezeit
  • Familienpflegezeit
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Finanzielle Unterstützung (Pflegegeld)
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.

Quelle und weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de 

Demenz - Leben mit der Krankheit

Angehörige müssen nicht nur mit einer schweren, unheilbaren Krankheit eines geliebten Menschen auseinandersetzen, sondern auch Entschlüsse zur künftigen Versorgung und Pflege des betroffenen Familienmitglieds fassen. Das Lesen von Fachliteratur und Gespräche mit der Ärztin oder dem Arzt helfen dabei, den Verlauf der Krankheit und das Verhalten der Kranken besser einschätzen zu können und die notwendigen Schritte ins Auge zu fassen.

Die Aufklärung des erkrankten Menschen
Teilt die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt den Familienmitgliedern die Diagnose mit, stellt sich als Erstes die Frage, ob man den betroffenen Menschen über seine Demenzerkrankung aufklären sollte. Dagegen spricht, dass er unter Umständen depressiv reagieren könnte oder bereits im Vorfeld der Untersuchungen klargemacht hat, dass er das Ergebnis nicht wissen möchte. Streitet der Mensch seine (offensichtlichen) Schwierigkeiten hartnäckig ab, kann es ebenso problematisch sein, mit ihm über das Ergebnis zu sprechen.

Für die Aufklärung spricht, dass die erkrankte Person im Bewusstsein ihrer Krankheit planen kann, wie sie das Beste aus den kommenden Jahren macht. Auf diese Weise hat sie die Möglichkeit, sich an der Organisation der Pflege aktiv zu beteiligen. Sie kann zudem die wichtigsten finanziellen Entscheidungen noch selbst treffen oder entscheiden, wer sich später darum kümmern soll. Aus diesen Gründen geht man heute davon aus, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst zu entscheiden, ob er über das Untersuchungsergebnis aufgeklärt werden oder lieber darauf verzichten möchte.

Möchte die betroffene Person die Diagnose erfahren, muss je nach ihrer persönlichen Veranlagung entschieden werden, ob ein Familienmitglied oder etwa die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt sie über ihre Krankheit informiert.

Hat die Person erfahren, woran sie leidet, sollte ihr dabei geholfen werden, mit ihrer Wut, Angst und Niedergeschlagenheit zurechtzukommen. Eine psychologische Beratung oder die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe kann hilfreich sein, solange die Krankheit noch nicht zu weit fortgeschritten ist. Ist sie allerdings ihr Leben lang daran gewöhnt, Probleme mit sich selbst auszumachen, wird sie derartige Angebote wahrscheinlich ungern in Anspruch nehmen.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de


Neue Pflegegrade ab 2017

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“.

In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017
Pflegestufe I  Pflegegrad 2 
Pflegestufe II  Pflegegrad 3 
Pflegestufe III  Pflegegrad 4 
Pflegestufe III (Härtefall)  Pflegegrad 5 

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“.

In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2 
Pflegestufe I Pflegegrad 3 
Pflegestufe II Pflegegrad 4 
Pflegestufe III   Pflegegrad 5 

Quelle: www.pflegestaerkungsgesetz.de

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gelten seit 2017 grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige sowie Pflegekräfte. Eckpfeiler des Gesetzes ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der sich stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten orientiert.

Auf dieser Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument kann die individuelle Pflege- und Lebenssituation von Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfasst werden. So wird es möglich, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbstständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

Kontakt

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